AGB's der GmbH für Wiederverkäufer!
1. Anwendungsbereich, Rechtswahl, künftige Verträge1.1 Diese AGB ergänzen die Verträge, die unsere Kunden als Händler mit uns über den Bezug von Waren abschließen. Im Fall inhaltlicher Widersprüche geht der individuelle Vertrag diesen AGB vor. Daneben gelten nur die deutschen Gesetze unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Händlers sind uns gegenüber ohne Wirkung, selbst wenn wir deren Einbezug im Einzelfall nicht widersprechen. 1.3 Haben wir diese AGB einmal in einen Vertrag mit einem Händler einbezogen, so gelten sie auch für alle künftigen gleichartigen Verträge zwischen diesem Händler und uns, selbst wenn wir dann nicht erneut auf diese AGB hinweisen bzw. hingewiesen haben sollten. 2. Angebot, Vertrag, Änderungsvorbehalt2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern wir nicht ausdrücklich und in Textform (Brief Telefax, eMail) eine Bindefrist genannt haben. 2.2 Die zu einem Angebot etwa gehörenden Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstigen Leistungsdaten sind nur annähernd verbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. 2.3 Änderungen der technischen Ausführung der Ware sind zulässig, soweit nicht hierdurch eine wesentliche Funktionsänderung eintritt oder der Händler nachweist, dass die Änderung für ihn unzumutbar ist. 3. Lieferzeit, Teillieferung, Leistungshindernisse3.1 Termine und Lieferfristen sind Plandaten und als solche unverbindlich, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Die Angabe fester Lieferfristen und/oder -termine steht unter dem Vorbehalt unserer richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. 3.2 Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Händler mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten uns gegenüber in Verzug ist. Das gilt auch, aber nicht nur für seine Verpflichtungen nach § 4.3 dieser AGB und § 321 BGB. 3.3 Bei teilbaren Leistungen sind wir zur Lieferung von Teilmengen berechtigt, ohne dass dies gesonderter Zustimmung des Händlers bedarf. 3.4 Lieferfristen verlängern sich - auch innerhalb eines Verzugs - bei Eintritt höherer Gewalt und allen anderen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen (§ 3.5), die wir nicht zu vertreten (§ 10) haben, um die Dauer des betreffenden Leistungshindernisses. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Händler im Rahmen des uns Möglichen mit. 3.5 Der höheren Gewalt gleichgestellt sind Krieg, Terroranschläge, Störungen in der Energie- oder Materialversorgung, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen, behördliche Anordnungen, etc., soweit diese nach Vertragsschluss bei uns oder unseren Vorlieferanten eingetreten sind und die rechtzeitige Vertragserfüllung durch uns mehr als nur unerheblich behindern, und soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. 3.6 Zum Rücktritt vom Vertrag wegen Verzugs ist der Händler nur hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils und erst dann berechtigt, nachdem er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist in Textform (§ 2.1) gesetzt hat. Als angemessen gilt eine Nachfrist von mindestens 14 Arbeitstagen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Lieferung als Fixgeschäft vereinbart wurde, wir die Vertragserfüllung ausdrücklich verweigert haben oder wenn der Händler nachweist, dass er infolge der Verzögerung an der Lieferung oder Restlieferung kein Interesse mehr hat. Diese Regelungen gelten auch in den Fällen höherer Gewalt und den diesen gleichgestellten Fällen (§§ 3.4, 3.5.). 3.7 Sind wir infolge höherer Gewalt (§§ 3.4, 3.5) oder anderer, nach Vertragsschluss eintretender und nicht von uns zu verantwortender (§ 10.1) Hindernisse auf unabsehbare Zeit an der Lieferung gehindert, so werden der Händler und wir jeweils von der Pflicht zur Leistung frei. Wir teilen solche Leistungshindernisse dem Händler mit. 4. Preise, Fälligkeit, Vorkasse4.1 Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, beziehen sich unsere Preisangaben auf den Nettowarenwert, verstehen sich also zuzüglich Verpackung, Transport und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Vom Händler verlangte oder in seinem Interesse aufgewendete zusätzliche Lieferungen und Leistungen stellen wir ihm gesondert in Rechnung. 4.2 Vertragsgemäß gestellte Rechnungen sind bei Lieferung sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Satz 1 gilt bei Teillieferungen für jede Rechnung über die gelieferte Teilmenge entsprechend. 4.3 Wir behalten uns vor, unter den Voraussetzungen des § 321 BGB Vorkasse oder andere Sicherheitsleistung für die (noch) ausstehende(n) Lieferung(en) zu verlangen. Die Voraussetzungen des § 321 BGB gelten auch, aber nicht nur dann als erfüllt, wenn der Händler mit dem Ausgleich einer Rechnung von uns in Verzug ist, gleich, ob die Rechnung auf demselben Vertrag oder einem anderen Vertrag beruht, oder wenn ein uns vom Händler gegebener Scheck nicht eingelöst wurde. 5. Zahlung, Zurückbehaltung, Aufrechnung5.1 Zahlungen haben grundsätzlich durch Überweisung auf ein von uns angegebenes Konto zu erfolgen. Wir behalten uns vor, Schecks abzulehnen. 5.2 Zur Entgegennahme von Barzahlung sind nur Personen mit schriftlicher Inkassovollmacht unter Verwendung unserer Quittungsvordrucke berechtigt. 5.3 Der Händler kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis wie unsere Forderung beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. 6. Eigentumsvorbehalt6.1 Von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (nachfolgend: „Vorbehaltsware“), bis sowohl diese Ware als auch alle anderen fälligen Forderungen von uns gegen den Händler bezahlt sind. 6.2 Der Händler darf Vorbehaltsware gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zu Sicherungsübereignung und Verpfändung, ist er nicht berechtigt. 6.3 Der Händler tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten in Höhe des Betrages, den wir unserem Händler für die weiterveräußerte Vorbehaltsware inklusive Umsatzsteuer berechnet haben, an uns ab. Für den Fall, dass die Forderungen des Händlers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Händler hiermit auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an uns ab, und zwar in Höhe des in Satz 1 genannten Wertes. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an. 6.4 Der Händler ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Sofern wir gegen den Händler Rechte nach § 4.3 dieser AGB geltend machen können, hat er auf unser Verlangen seine Schuldner von der Abtretung in Textform zu benachrichtigen, uns alle Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen und zu übersenden. Zum Zweck der Überprüfung solcher Unterlagen hat der Händler uns auf Verlangen Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren. 6.5 Sofern wir gegen den Händler Rechte nach § 4.3 dieser AGB geltend machen können, hat er uns Zutritt zu der in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung dieser Ware zu übersenden, die Ware auszusondern und, sofern wir vom Vertrag zurückgetreten sind, an uns herauszugeben. 6.6 Übersteigt der Wert der hier vereinbarten Sicherheiten die Höhe unserer Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Händlers die überschießenden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. 6.7 Der Händler hat uns den Zugriff Dritter auf Vorbehaltsware oder auf uns abgetretene Forderungen sofort in Textform ( § 2.1) mitzuteilen und uns bei der Intervention zu unterstützen, insbesondere durch unverzügliche Übermittlung aller für die Durchsetzung unserer Rechte nützlichen Informationen. 6.8 Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie aller Aufwendungen für Erhaltung und Lagerung der Ware trägt der Händler. 7. Verpackung, Versand, Gefahrübergang7.1 Die Verpackung erfolgt nach fach- und großhandelsüblichen Gesichtspunkten. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen. 7.2 Die Gefahr geht auf den Händler über, sobald die Ware unser Lager verlässt. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, reisen auf Gefahr des Händlers, es sei denn, die Rücksendung erfolgt wegen einer berechtigten Reklamation. 8. Annahmeverzug8.1 Für die Dauer des Annahmeverzuges des Händlers sind wir berechtigt, die Ware auf dessen Gefahr und Kosten einzulagern. Wir können uns hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen. 8.2 Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Händler an uns pro Monat 1 % des Kaufpreises, höchstens 30 Euro, als pauschale Lagerkosten zu bezahlen. Unser Recht, einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 8.3 Verweigert der Händler nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme oder erklärt er, nicht abnehmen zu wollen, können wir die Erfüllung verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als Schadensersatz können wir wahlweise pauschal 25 % des vereinbarten Preises oder Ersatz des effektiv entstandenen Schadens fordern. 9. Untersuchung und Rüge, Mängelhaftung, Gewährleistung9.1 Der Händler hat die eintreffenden Lieferungen unverzüglich auf Vollständigkeit sowie die Ware auf Beschaffenheit und Mängel zu untersuchen. Mengenfehler und erkennbare Mängel hat er unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eintreffen der Ware, verdeckte Mängel binnen gleicher Frist ab Entdeckung in allen erkennbaren Einzelheiten durch Anzeige in Textform (§ 2.1) an uns zu rügen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mengenfehler oder Mängel entfällt die Gewährleistung. 9.2 Soweit der Händler oder von uns nicht ausdrücklich hierzu ermächtigte Dritte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der Ware vornehmen, entfällt unsere Haftung für Mängel, es sei denn, der Händler weist nach, dass die Änderungen und/oder Instandsetzungsarbeiten weder die Mängel verursacht haben noch die sachgerechte Mängelbeseitigung unzumutbar erschweren. 9.3 Bei berechtigten Mängelrügen beheben wir die Mängel nach unserer Wahl durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung. In diesem Fall tragen wir auch die Kosten für den Versand. Der Händler gibt uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten. Bei Fehlschlagen der Instandsetzung oder Ersatzlieferung kann der Händler nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. 9.4 Für Gewährleistungsansprüche gilt § 10 entsprechend. 10. Haftungsbegrenzung, Abtretung10.1 Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, aus Verschulden bei Vertragsschluss und/oder wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistungen sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln beruhen. Wir haften ferner nicht für Folgeschäden aus mangelhaften Produkten. 10.2 Ansprüche auf Ersatz eines von uns etwa fahrlässig verursachten Vermögensschadens verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Händler von den diesen Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. 10.3 §§ 10.1 und 10.2 gelten entsprechend für etwaige Aufwendungsersatzansprüche nach § 284 BGB; sie gelten nicht für Ansprüche aus von uns etwa gegebenen Beschaffenheitsgarantien und für Schadensersatzansprüche, die auf dem Produkthaftpflichtgesetz beruhen. 10.4 Ansprüche gegen uns sind nicht abtretbar. 11. Kennzeichen, Schutzrechte11.1 Eine Veränderung der von uns gelieferten Waren und jede Stempelung, die als Ursprungszeichen des Händlers oder eines Dritten gelten oder den Anschein erwecken könnte, dass es sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig. 11.2 Der Händler hat uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, falls gegen ihn Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. Uns bleiben geeignete Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten. Wir werden den Händler von Ansprüchen aus Verletzungen von Schutzrechten Dritter freistellen; Voraussetzungen hierfür sind, dass (i) die Schutzrechtsverletzung von uns zu vertreten ist, (ii) uns die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und (iii) die vorgebrachte Rechtsverletzung ausschließlich der von uns gelieferten Ware ohne Verbindung mit oder Gebrauch von anderen Produkten zuzurechnen ist. 11.3 Falls Dritte aus Schutzrechten berechtigte Ansprüche geltend machen sollten, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die verkaufte Ware als solche eine Lizenz zu erwirken oder sie durch eine schutzrechtsfreie zu ersetzen. Sollte uns dies aus rechtlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nach vernünftigen wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zumutbar sein, so werden wir die Ware gegen Rückgewähr des Kaufpreises zurücknehmen. 11.4 Im Übrigen gilt für unsere Haftung wegen Schutzrechtsverletzung § 10 dieser AGB. 12. GerichtsstandDer Gerichtsstand für alle in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis - auch aus Rücktritt vom Vertrags - sich ergebenden Streitigkeiten liegt an unserem Firmensitz. Wir dürfen jedoch auch am Sitz des Händlers klagen. GmbH, Sitz: Neuching, HRB 171133, Amtsgericht München
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